Wann kann ich die Werkstatt frei wählen?

Aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kfz-Ersatzmarkt können Sie selbst wählen, ob Sie Ihren Neuwagen in einer freie Werkstätte oder einer Vertragswerkstätte warten und reparieren lassen. Service- und Reparaturarbeiten können auch während der laufenden Neuwagengarantie bei markenungebundenen Kfz-Betrieben nach freier Wahl durchgeführt werden. Damit der künftige Garantieanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller nicht verloren geht, muss die freie Werkstatt:

  • die in Auftrag gegebenen Service- und Reparaturarbeiten sach- und fachgerecht nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers („herstellerkonform“) durchführen
  • und Original-Ersatzteile von freien Teileherstellern oder Ersatzteile, die den Original-Ersatzteilen entsprechen („Identteile“), verwenden.

Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen eine Vertragswerkstatt die Arbeit durchführen muss damit Sie ihre Garantieansprüche nicht verlieren. Bei Garantiefällen muss immer eine Vertragswerkstätte die Service- und Reparaturarbeiten durchführen. Bei Anschlussgarantien kann der Fahrzeughersteller vorsehen, dass Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten nur in einer Vertragswerkstätte durchgeführt werden sollten.

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